Allgemeine Geschäftsbedingungen

der live relations PR und Networking GmbH

 (FN 213015h HG Wien)

für die Erbringung von (Dienst)Leistungen und Verkäufen

(auch abrufbar unter www.liverelations.at) – Stand Mai 2023

 

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten für unsere Angebote sowie Verkäufe und Erbringung von unseren (Dienst)Leistungen oder Waren(lieferungen) ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

 

Allfällige entgegenstehende Geschäfts- oder sonstige Vertragsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit, auch dann nicht, wenn diese – selbst im Falle von Widersprüchen mit anderen Geschäftsbedingungen – die widersprechenden Geschäftsbedingungen als unwirksam bestimmen.

 

Mit seiner Annahme/Erteilung der Bestellung oder des Auftrages oder mit Durchführung der Bestellung oder des Auftrages unterwirft sich bzw anerkennt der Vertragspartner – auch bei eigenen abweichenden Allgemeinen Geschäfts- oder sonstigen Vertragsbedingungen – ausdrücklich die nachstehenden Bedingungen.

 

  1. Mündliche Bestellungen und Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

  1. Der Vertragspartner bestätigt ausdrücklich, dass er zur Bestellung der ihm von uns angebotenen bzw zu erbringenden bzw erbrachten (Dienst)Leistung oder Lieferung berechtigt ist und haftet diesbezüglich uns persönlich dafür, sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine derartige Berechtigung nicht vorgelegen hat.

 

  1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Anbot oder Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Innerhalb des vom Vertragspartner vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit von uns.

 

Alle Leistungen von uns (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Vertragspartner zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Vertragspartners gelten sie als von diesem genehmigt. Der Vertragspartner wird uns zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Vertragspartner trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von uns wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Der Vertragspartner ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können.

 

  1. Der Vertragspartner haftet uns gegenüber für die Einhaltung der auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten oder durchzuführenden Bestellung oder Auftrages sowie für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach der GewO, AuslBG, UWG oder UrhG, sowie weiters für die Einhaltung, Beschaffung und Aufrechterhaltung aller für die auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten Bestellungen oder Aufträge erforderlichen (behördlichen) Bewilligungen, Genehmigungen, Auflagen, Freigaben etc. Auch haftet der Vertragspartner dafür, dass er die ihm gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen nur in der jeweiligen Bestellung oder Auftrag ausdrücklich vereinbarten Art bzw nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen verwendet.

 

Die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler wird nach Maßgabe des § 9 PHG ausgeschlossen für alle an der Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmer(n).Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Haftungsausschluss im Sinne der Pkt. 10 zur Gänze auf seine allfälligen Abnehmer zu überbinden und  uns in diese Freizeichnung dem Dritten gegenüber einzubeziehen.

 

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Vertragspartnern sind  ausgeschlossen.

 

Dies alles, sofern diese Haftungsausschlüsse nicht zwingendem Recht widersprechen.

 

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die erbrachte Dienstleistungen bzw gelieferte Ware nach ordnungsgemäßer Übergabe unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel uns binnen 14 Tagen nach deren Feststellung anzuzeigen, wobei die rechtzeitige Absendung an uns zur Fristwahrung ausreicht.

 

Die Ansprüche aus Mängel verjähren gegenüber Kunden, die Unternehmer sind, innerhalb einer Gewährleistungsfrist von 6 Monaten und gegenüber Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei beweglichen Sachen und 3 Jahren bei unbeweglichen Sachen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der ordnungsgemäßen und vollständigen Übergabe der Ware bzw Dienstleistung zu laufen. Bei Teilleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist bereits mit der Übergabe dieser Teilleistungen zu laufen. Bei Mangelhaftigkeit der Ware oder Dienstleistung haben wir jedoch das Recht, neben Verbesserung und Austausch sofort auch Preisminderung und Wandlung anbieten zu können.

 

Sofern die Mangelhaftigkeit der Ware oder Dienstleistung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns erfolgt ist, verzichtet der Vertragspartner auf sein Recht, Schadenersatz zu fordern.

 

Die Gewährleistung erlischt jedoch sofort und endgültig, und zwar auch gegenüber Verbrauchern iSd KSchG, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Vertragspartner selbst oder eine von ihm ermächtigte oder beauftragte Person Änderungen, Instandsetzungen oder sonstige Arbeiten an den von uns gelieferten oder eingebauten Waren oder erbrachten Dienstleistungen vornimmt. Gewährleistungsansprüche die sich auf die Funktion von Gesamtsystemen beziehen, können uns gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn alle Einzelteile von uns geliefert und/oder eingebaut wurden.

 

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit der Übernahme der Waren bzw Abnahme der erbrachten Dienstleistungen oder Inbetriebnahme der Waren oder Dienstleistungen durch den Vertragspartner oder einem von ihm Beauftragten auf den Vertragspartner über. Für den Gefahrenübergang durch Inbetriebnahme ist es unerheblich, ob diese durch uns oder den Vertragspartner oder einem von diesem beauftragten Dritten erfolgt ist. Bei auftragsgemäßer Zustellung auf eine unbesetzte Baustelle übernehmen wir keine Gewähr für Unversehrtheit und Vollständigkeit der Lieferung. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner mit der Annahme in Verzug ist.

 

  1. Eine Übertragung der vom Vertragspartner eingegangenen Verpflichtungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns. Wir sind jedoch berechtigt, uns zur Durchführung der in der Bestellung oder Auftrag vereinbarten Pflichten auch dritter Personen bedienen, für deren Verhalten wir jedoch wie für eigenes Verhalten haften.

 

  1. Der Vertragspartner haften jedoch gegenüber uns für das Verhalten allfälliger von ihm beauftragter Dritten bzw für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Organe, Gesellschafter und Konzerngesellschaften wie für eigenes Verhalten.

 

  1. Dem Vertragspartner ist es ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt, uns als seinen Referenzlieferanten gegenüber Dritten zu benennen. Weiters ist es ihm ohne unsere schriftliche Genehmigung untersagt, unsere Marken, Firmenlogos oder sonstige Unternehmenskennzeichen zu verwenden oder Dritten zu überlassen.

 

  1. Sollten wir dem Vertragspartner bei Anbotsstellung bzw Auftragsdurchführung Werkstücke/Muster oder Entwürfe, Pläne, Skizzen, Zeichnungen oder sonstige Formschöpfungen überlassen haben, anerkennt dieser für sich und seine Rechtsnachfolger, Mitarbeiter bzw beauftragten Dritten unsere daran bestehenden Eigentums- bzw Immaterialgüterrechte und wird diese nur im Umfang der jeweiligen Bestellung bzw Auftrages nutzen bzw ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung – auch nach Beendigung – diese weder selbst verwenden, anbieten, nachbauen, bearbeiten, verwerten, verbreiten, vervielfältigen oder sonst wie auch immer verwenden oder benutzen, oder solches durch Dritte gestatten oder ermöglichen.

 

  1. Unsere Angebote, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch, sind, wenn nicht ausdrücklich anders vermerkt, ohne Umsatzsteuer, freibleibend ab Lager und gelten bis auf Widerruf. Den Zwischenverkauf behalten wir uns vor. In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG sind unsere Angebote für 2 Monate verbindlich.

 

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist die von uns gelegte Rechnung vom Vertragspartner sofort nach Rechnungserhalt bzw, wenn die Übernahme bzw Abnahme der Ware bzw Dienstleistung erst nach Rechnungslegung erfolgt, sofort nach Übernahme bzw Abnahme der Ware bzw Dienstleistung zur Zahlung fällig. Einlangende Zahlungen werden unbeschadet eines angegebenen Verwendungszweckes zunächst zur Abdeckung allfälliger Nebenkosten herangezogen. Verbleibende Restbeträge werden den ältesten Forderungen für Lieferungen oder Leistungen angerechnet. Skontoabzüge werden nur dann anerkannt, wenn sie in der vereinbarten Höhe und innerhalb der vereinbarten Fristen vorgenommen werden und keine sonstigen Fälligkeiten bestehen.

 

Bei Zahlungsverzug werden gegenüber Unternehmer Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz  über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank verrechnet, bei Verbrauchern gelten die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen. Im Falle der Einleitung eines Gerichtsverfahrens wegen Zahlungsverzuges, Ausgleichs oder Konkurses etc. tritt für alle Einzelforderungen Terminsverlust ein.

 

Darüber hinaus sind wir bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern und/oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist entschädigungslos sofort zurückzutreten.

 

  1. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag mit fälligen oder befristeten Forderungen des Vertragspartners aufzurechnen.

 

  1. Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam.

 

  1. Die gelieferten Waren, auch wenn diese bereits vom Vertragspartnern verwendet bzw verbaut wurden, bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag zuzüglich allfälliger Zinsen und Nebenkosten) unser Eigentum. Die gelieferten Waren sind während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und erforderlichenfalls zu versichern. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren einzuziehen, ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei sämtlichen Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte, soweit diese durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche gegen ihn zahlungshalber ab. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Wird die so geschaffene Sache weiterveräußert, tritt der Vertragspartner uns den aliquoten Kaufpreis aus der Weiterveräußerung im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen ab. Wird Vorbehaltsware im Rahmen eines Werkauftrages derart verarbeitet, dass ein Dritter Eigentum erwirbt, tritt uns der Vertragspartner im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen seinen Anspruch auf den aliquoten Werkslohn ab. Wir sind in jedem Falle berechtigt, Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu verlangen, die Abtretung dem Dritten bekannt zu geben und die Einziehung selbst vorzunehmen.

 

  1. Die vereinbarte Lieferzeit ist mangels ausdrücklicher gegenteiliger Vereinbarung nur als annähernd zu betrachten. Wird diese Lieferzeit wesentlich überschritten, so hat der Vertragspartner das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Erfüllung zu verlangen. Schadenersatzforderungen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sondern verzichtet der Vertragspartner gegenüber uns ausdrücklich auf die Geltendmachung jedweder Schadenersatzansprüche aus verspäteten Lieferungen oder Leistungserbringungen.

 

Sind wir an der Erbringung der Lieferungen bzw Dienstleistungen infolge von Umständen gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (zB. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung), so verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt um die Dauer der Behinderung. Ist die Abnahme durch die oben angeführten Umstände länger als 6 Monate nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.

 

  1. Wir sind berechtigt, die auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilte Bestellung oder Auftrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung mittels eingeschriebenen Briefes entschädigungslos aufzulösen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, falls der Vertragspartner

a.) eine schwere Verletzung seiner Pflichten nach diesen Vertragsbedingungen oder nach der auf diesen basierenden Bestellung oder Auftrag begeht und diese Verletzung nicht behoben werden kann oder die Verletzung trotz schriftlicher Aufforderung zur Beendigung und Behebung 14 Tage nach Erhalt der Aufforderung fortgesetzt wird,

b.) insolvent wird, über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung abgelehnt wird oder die Liquidation, Beendigung oder Auflösung beschließt.

 

  1. Durch die etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Vorschrift tritt eine Bestimmung, die unter Berücksichtigung der übrigen unveränderten Inhalte der ursprünglich beabsichtigten Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Beide Parteien verpflichten sich, an der unverzüglichen Herbeiführung einer neuen Regelung in der gebotenen Form mitzuwirken.

 

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhalt der auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten Bestellungen oder Aufträge nicht an Dritte zu offenbaren, es sei denn, dass diese zur Preisgabe dieser Informationen durch anwendbares Recht, durch ein Gericht oder eine staatliche Stelle, eine Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer anderen Behörde im Rahmen der geltenden Gesetze verpflichtet ist.

 

  1. Der Vertragspartner stimmt der Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und Überlassung seiner Daten durch bzw von uns im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beauftragter Dritter zur Durchführung und Überwachung der auf Basis dieser Vertragsbedingungen erteilten Bestellungen bzw Aufträge ausdrücklich zu. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Datenschutzerklärung (abrufbar unter liverelations/datenschutz) hingewiesen.

 

  1. Auf diese Vertragsbedingungen, auf die darauf basierenden Bestellungen oder Aufträge sowie die damit in Zusammenhang stehenden wie immer gearteten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, des IPRG, EVÜ und der Verweisungsnormen anzuwenden. Bei Verbrauchern iSd KSchG gilt diese Rechtswahl nur im Rahmen der Bestimmungen des KSchG. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht für den Sitz der live relations PR und Networking GmbH vereinbart, soweit sich aus § 14 KSchG nicht etwas anderes ergibt. Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht für den Sitz der live relations PR und Networking GmbH vereinbart, soweit sich aus § 14 KSchG nicht etwas anderes ergibt.